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   LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09   

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LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09 (https://dejure.org/2009,40070)
LG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2009 - 27 O 758/09 (https://dejure.org/2009,40070)
LG Berlin, Entscheidung vom 24. September 2009 - 27 O 758/09 (https://dejure.org/2009,40070)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist ( BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943 [BVerfG 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92] ) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rdnr 4f.).

    Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht sich - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben ( BVerfG AfP 2005, 544 ff. [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ; NJW 1994, 2943 [BVerfG 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92] ; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O., Rdn. 4.2).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht sich - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben ( BVerfG AfP 2005, 544 ff. [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ; NJW 1994, 2943 [BVerfG 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92] ; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O., Rdn. 4.2).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Dabei ist zu beachten, dass der von einer Äußerung Betroffene seinen sozialen Geltungsanspruch und damit auch dessen Verletzung selbst definiert (vgl. BVerfGE 54, 148, 157 [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77] - Eppler; BVerfGE 99, 185, 194 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96] - Helnwein; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rz. 5.77).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Dabei ist zu beachten, dass der von einer Äußerung Betroffene seinen sozialen Geltungsanspruch und damit auch dessen Verletzung selbst definiert (vgl. BVerfGE 54, 148, 157 [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77] - Eppler; BVerfGE 99, 185, 194 [BVerfG 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96] - Helnwein; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rz. 5.77).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Diese erweiterte Darlegungslast wird zu einer echten Umkehr der Beweislast, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist, Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine ehrbeeinträchtigenden Behauptungen wahr sind ( BGH NJW 1996, 1131, 1133 [BGH 30.01.1996 - VI ZR 386/94] ; NJW 1985, 1621, 1622 [BGH 12.02.1985 - VI ZR 225/83] ), es sei denn, der Störer kann sich auf die Wahrnehmung eines berechtigten Informationsinteresses berufen.
  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Wahre Tatsachen müssen in aller Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BverfG, Urteil vom 26. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, zit. nach juris Rdnr. 62).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Maßgeblich ist in einem solchen Fall, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt ( BGH NJW 2006, 609 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 274/04] ).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Diese erweiterte Darlegungslast wird zu einer echten Umkehr der Beweislast, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist, Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine ehrbeeinträchtigenden Behauptungen wahr sind ( BGH NJW 1996, 1131, 1133 [BGH 30.01.1996 - VI ZR 386/94] ; NJW 1985, 1621, 1622 [BGH 12.02.1985 - VI ZR 225/83] ), es sei denn, der Störer kann sich auf die Wahrnehmung eines berechtigten Informationsinteresses berufen.
  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 53/91

    Beeinträchtigung durch Fernsehberichterstattung

    Auszug aus LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 758/09
    Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht sich - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben ( BVerfG AfP 2005, 544 ff. [BVerfG 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98] ; NJW 1994, 2943 [BVerfG 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92] ; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O., Rdn. 4.2).
  • LG Berlin, 24.09.2009 - 27 O 777/09
    Aus der eidesstattlichen Versicherung des Prof. Dr. ... vom 26: August 2009 (Anlage AG 4, Bl. 49 dA), deren Original im Verfahren 27 O 758/09 vorgelegt worden ist, ergibt sich nämlich, dass jedenfalls in allgemeiner Form angesprochen worden ist, dass aus der Zeit nach dem 18. Februar 2009 Blutwerte der Antragstellerin ohne Auffälligkei!en vorhanden waren.

    Auch der im Verfahren 27 O 758/09 eingereichte Ausschnitt des Verhandlungsprotokolls (Anlage AST 7) ist nicht geeignet, die von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhafter zu machen, als die der Gegenseite.

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